Gesetze / Solidaritätszuschlaggesetz 1995
SolzG 1995§ 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,
nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;
nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für
nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3?asof=2021-01-01#abs-2a (2a) Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 5 460 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 928 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 2 730 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 464 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes,
übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
beträgt.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3?asof=2021-01-01#abs-4a (4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3?asof=2021-01-01#abs-5 (5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 33 912 Euro und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 16 956 Euro beträgt.
Änderungsverlauf 24 Änderungen — alle Änderungen des SolzG 1995 →
Jüngster Eintrag dieser Liste: 23.12.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 22.01.2026 (siehe Fassungen).
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. 2022 I S. 2230
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. I S. 2230
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. I S. 2230
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2019 I S. 2115
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. 2018 I S. 2210
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. I S. 2210
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. I S. 2210
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. I S. 3000
12 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.